Die Kosten für Ihre Behandlung oder persönliches Training beschließen wir gemeinsam und legen sie bei Bedarf in einem Behandlungsvertrag fest.

Als Orientierung können Sie 75 EUR / Std. ansetzen.

Zum Einreichen bei der Krankenkasse oder Heilfürsorge, ist auch eine Abrechnung nach der aktuellen „Gebührenordnung für Heilpraktik“ der „GebüH“ von 1985/ 01.01.2002 möglich.

Bitte beachten Sie auch die nachfolgende Information zur Gebührenordnung:

Heilpraktiker sind grundsätzlich frei und unabhängig in ihrer Honorarstruktur. Als Orientierungshilfe existiert seit 1926 ein Gebührenverzeichnis.

Heilpraktiker sind Heilkundige, die, ohne als Arzt bestellt zu sein, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch das zuständige Gesundheitsamt erhalten haben.

Unter Heilkunde ist nach § Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“ zu verstehen.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stellt keine Gebührenfestlegung dar, d. h. es werden keine Mindest- oder Höchstsätze, sondern nur die üblichen Gebührensätze für die Leistungen der Heilpraktiker festgelegt.

Der Heilpraktiker kann davon ausgehen, dass die in dem GebüH festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden, sofern zwischen ihm und dem Patienten keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Rechtliches

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.